AGB

 

Inhalt

  1. Geltungsbereich
  2. Durchführung des Auftrags
  3. Änderungen des Leistungsumfangs
  4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  5. Schutz- und Nutzungsrechte; Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte
  6. Vergütung; Verzugsfolgen; Aufrechnungsausschluss
  7. Abnahme und Gewährleistung
  8. Haftung
  9. Schutzrechte Dritter
  10. Vertraulichkeit; Datenschutz
  11. Kündigung
  12. Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
  13. Vertragsbestandteile; Schriftformerfordernis
  14. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand
  15. Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten
  16. Salvatorische Klausel

 

  1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch "AGB" genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Jörg Richert Consulting (nach folgend auch "RConsulting", gemeinsam mit dem Auftraggeber auch die "Parteien" genannt) und seinen Auftraggebern über Beratungs- und/oder andere Leistungen, soweit keine abweichenden Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch RConsulting nicht Vertragsbestandteil.
  2. Durchführung des Auftrags
    1. RConsulting wird vertraglich geschuldete Leistungen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen.
    2. RConsulting erfüllt den Beratungsauftrag selbst oder bietet dem Auftraggeber die Erfüllung durch andere angemessen qualifizierte Berater an. Diese qualifizierten Berater können Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer von RConsulting sein. Der Einsatz von Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern erfolgt nur bei Zustimmung des Auftraggebers. Wenn eingesetzte Berater aus betrieblichen Gründen durch andere angemessen qualifizierte Berater ersetzt werden müssen, wird RConsulting den Auftraggeber hiervon rechtzeitig unterrichten und die notwendigen Informationen über Person und Qualifikation der stattdessen zum Einsatz kommenden Berater zur Verfügung stellen.
    3. Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von RConsulting unterstehen ausschließlich dem Weisungsrecht von RConsulting. RConsulting wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die ihm bekannt gegebenen betrieblichen Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers befolgen.
    4. Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen – soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – nur Planungszwecken und sind nicht rechtlich verbindlich.
  3. Änderungen des Leistungsumfangs
    1. Ein auf Änderung des Leistungsumfangs gerichtetes Verlangen einer Vertragspartei ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei zu richten. Der Empfänger des Antrags wird prüfen, ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen. Änderungen des Leistungsumfangs werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verbindlich.
    2. RConsulting kann die Prüfung von Änderungswünschen davon abhängig machen, dass hierfür eine gesonderte Vergütung bezahlt wird.
  4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Sofern RConsulting beim Auftraggeber tätig wird, schafft der Auftraggeber dafür als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Dies betrifft auch die Zurverfügungstellung von Sachmitteln, die zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zum Beispiel die zur Verfügung Stellung von Veranstaltungsräumen, von Infrastruktur wie zum Beispiel Beamer und Flipcharts sowie die Bewirtung der bei der Auftragserbringung beteiligten Mitarbeiter des Auftraggebers.
    2. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass an jedem zur Verfügung gestellten Computerarbeitsplatz geeignete Backup-, Sicherheits- und Virenprüfverfahren eingerichtet sind. Jede Partei wirkt innerhalb ihres Einflussbereichs darauf hin, dass diese im allgemein üblichen Umfang zur Anwendung gebracht werden.
    3. Der Auftraggeber wird RConsulting sämtliche Informationen, derer RConsulting zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags bedarf, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird RConsulting unverzüglich über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beeinflussen.
    4. Der Auftraggeber wird seine Mitwirkungsleistungen sorgfältig, fehlerfrei und in sachgerechter Qualität erbringen. RConsulting ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zu überprüfen.
    5. Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. innerhalb einer von RConsulting gesetzten zumutbaren Frist, und weist RConsulting den Auftraggeber darauf hin, so gilt Folgendes:
      Der Auftraggeber ersetzt RConsulting vom Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises an sämtliche infolge der Pflichtverletzung entstehenden Mehrkosten auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde gelegten Vergütungssätze oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – auf der Grundlage eines Standardvergütungssatzes von 1.800 Euro pro Beratertag / 8h zuzüglich Spesen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zu ersetzen sind insbesondere Mehrkosten, die RConsulting dadurch entstehen, dass seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer vorübergehend nicht produktiv im Rahmen dieses oder eines anderen Auftrags eingesetzt werden können. Auf Wunsch des Auftraggebers hin werden sich die Parteien bemühen, eine befriedigende Lösung auf anderem Wege, etwa durch Änderung der vertraglichen Leistungen, zu finden.
      Etwaige von RConsulting zugesagte Termine oder Fristen gelten als um den Zeitraum verlängert, den der Auftraggeber ab Zugang des Hinweises durch RConsulting zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten benötigt.
    6. Wenn terminierte Veranstaltungen nicht stattfinden können, müssen diese spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich storniert werden. Nicht rechtzeitige Absagen aus Gründen, die der Auftraggeber beeinflussen kann, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Schutz- und Nutzungsrechte; Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte
    1. RConsulting überträgt die Rechte an dem von RConsulting geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt der vereinbarten Vergütung in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen. Die Rechte können auf Dritte nach Maßgabe von Ziffer 5.3 übertragen werden.
    2. RConsulting hat das ausschließliche Recht, von RConsulting entwickeltes geistiges Eigentum weltweit im eigenen Namen patentrechtlich und – sofern möglich – urheberrechtlich anzumelden und so entstandene Rechte zu nutzen.
    3. Der Auftraggeber ist befugt, den mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG gelten ggf. analog), soweit dies zur Verwirklichung des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks erforderlich ist, ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an von RConsulting erstellten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von RConsulting berechtigt, von RConsulting erstellte Arbeitsergebnisse oder Vervielfältigungen desselben an Dritte weiterzugeben. RConsulting übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten – einschließlich der verbundenen Unternehmen – infolge einer zulässigen oder unzulässigen Weitergabe entstehen. Der Auftraggeber stellt RConsulting von etwaigen Ansprüchen Dritter infolge der Weitergabe von Arbeitsergebnissen frei.
    4. Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften in Ziffer 10. – weder RConsulting noch andere RConsulting angehörende Unternehmen, anlässlich der Durchführung des Vertrags gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-how, welches sich durch allgemeine Anwendbarkeit auszeichnet, in Zukunft zu verwenden.
  6. Vergütung; Verzugsfolgen; Aufrechnungsausschluss
    1. RConsulting hat neben seiner Vergütung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer und aller sonstigen anfallenden Steuern oder Abgaben. Der Auftraggeber trägt sonstige aus dem Auftrag resultierende Steuern, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, selbst. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so stellt RConsulting seine Honorarforderungen und Auslagen monatlich nachträglich in Rechnung. Tagessätze basieren auf einem 8-Stunden-Tag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    2. Sämtliche Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonti fällig. Verzug tritt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit ein.
    3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von RConsulting auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    4. Bei Leistungen der RConsulting, die auf Basis von Zeit-und Materialaufwand abgerechnet werden, handelt es sich bei der Gesamtvergütung und den Kosten, die ggf. in den jeweiligen Einzelverträgen aufgeführt sind, lediglich um geschätzte Beträge. Die endgültige Vergütung und die jeweiligen Aufwendungen sind in den Rechnungen der RConsulting an den Auftraggeber aufgeführt und basieren auf einem jeweils von RConsulting erstellten Zeitnachweis.
    5. Der Auftraggeber erstattet RConsulting alle angemessenen Auslagen, die RConsulting und deren Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen entstehen einschließlich z.B. Reisekosten, die gemäß Abrechnung zu erstatten sind und bei Reisen mit dem PKW, sofern nicht abweichend vereinbart, mit EUR 0,55 (in Worten null Komm fünfundfünfzig Euro) pro Kilometer zu veranschlagen sind.
  7. Abnahme und Gewährleistung
    Auf Werkleistungen finden die folgenden Regelungen dieser Ziffer 7 Anwendung:
    1. Weisen die Arbeitsergebnisse unwesentliche Mängel auf, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. RConsulting wird solche Mängel in angemessener Frist beseitigen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
    2. RConsulting kann die Teilabnahme von einzelnen Arbeitsergebnissen zumindest dann verlangen, wenn deren vertragsgemäße Erstellung unabhängig von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellen.
    3. RConsulting leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann RConsulting eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen. Letzteres gilt bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich dieser Leistungsteile, sofern die übrigen Leistungsteile dann für den Auftraggeber noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.
    4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so kann ihm RConsulting hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, falls RConsulting den Auftraggeber bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hatte.
    5. RConsulting übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass RConsulting bei der Erbringung seiner Leistungen Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich der Erstellung von Arbeitsergebnissen berücksichtigt hat, die nicht vertraglich vereinbart waren. Dies gilt jedoch nur, falls RConsulting den Auftraggeber zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Mängelfreiheit der Leistung bei Berücksichtigung der Anforderungen nicht gewährleistet werden kann.
    6. Unterstützt RConsulting den Auftraggeber bei der Analyse von gemeldeten Mängeln, und stellt sich dabei heraus, dass RConsulting keine Gewährleistungspflicht trifft, so wird RConsulting diese Leistungen dem Auftraggeber zu den dem Auftrag zugrundeliegenden Vergütungssätzen oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – auf der Grundlage eines Standardvergütungssatzes von 1.800 Euro pro Beratertag / 8h zuzüglich Spesen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
  8. Haftung
    1. RConsulting haftet unbeschränkt für von Jörg Richert selbst und leitenden Angestellten von RConsulting vorsätzlich verursachte Schäden und für weitere, gesetzliche Ansprüche, die nach dem Produkthaftungsgesetz nicht eingeschränkt werden können.
    2. Im Falle grober Fahrlässigkeit einfacher Angestellter von RConsulting ist die Haftung von RConsulting unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    3. Die Beschränkung gemäß Ziffer 8.2 gilt auch in allen Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    4. Außerhalb des in den Ziffern 8.1-8.3 geregelten Bereichs ist die Haftung von RConsulting für sämtliche Schäden unabhängig vom Rechtsgrund auf insgesamt EUR 200.000 (zweihunderttausend Euro) beschränkt. Für solche Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist.
    5. In einem Fall von höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Überflutung, Unfall, Streik, Aussperrung, Krieg, Terrorismus etc. aufgrund derer eine Partei ihre Verpflichtungen zu erfüllen gehindert ist, wird die betreffende Partei für die Dauer der Behinderung und einer angemessene Anlaufzeit danach von der Erfüllung ihrer Verpflichtung freigestellt. Eventuelle Fristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt auch während eines laufenden Verzugs. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt zu informieren.
  9. Schutzrechte Dritter
    1. Sollten die Arbeitsergebnisse von RConsulting Rechte Dritter verletzen, wird RConsulting sie so verändern, dass die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben. DerAuftraggeber wird gegebenenfalls notwendige Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitsergebnisse nach Treu und Glauben zustimmen.
    2. Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen angeblicher Verletzung deren Schutzrechte in der Verwendung der von RConsulting gelieferten Arbeitsergebnisse beeinträchtigt, wird RConsulting den Auftraggeber von solchen Ansprüchen unverzüglich frei halten und dafür Sorge tragen, dass die Beeinträchtigung entfällt, sofern der Auftraggeber
      RConsulting unverzüglich von der Beeinträchtigung unterrichtet,
      RConsulting und den von RConsulting beauftragten Rechtsvertretern hinsichtlich solcher Ansprüche eine uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung in eigener Sache gegenüber dem Dritten erteilt, und
      RConsulting gegen Kostenerstattung bei der Abwehr solcher Ansprüche laufend unterstützt.
    3. Die Haftungsfreistellung gemäß Ziffer 9.2 findet keine Anwendung, falls Ansprüche eines
      Dritten darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert wurden oder unter Einsatzbedingungen genutzt werden, mit denen RConsulting nicht rechnen musste. In diesem Fall stellt der Auftraggeber RConsulting von allen Kosten frei, die RConsulting infolge einer vom Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung entstehen.
  10. Vertraulichkeit; Datenschutz
    1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei – auch nach Vertragsbeendigung – nicht an Dritte weiterzugeben. Sie werden zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erlangen. Soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, kann RConsulting gegenüber seinen Unterauftragnehmern vertrauliche Informationen offen legen. Auch ist RConsulting zur Offenlegung gegenüber Unternehmen des RConsulting-Verbundes gemäß Ziffer 5.4 befugt. RConsulting steht dafür ein, dass diese Unternehmen und etwaige Unterauftragnehmer von RConsulting die in Ziffer 10. enthaltenen Regelungen entsprechend beachten.
    2. Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche Informationen, die der einen Partei ("informierte Partei") von der anderen Partei ("informierende Partei") im Rahmen bzw. zum Zwecke der Vertragsdurchführung entweder mündlich oder schriftlich oder in jeder anderen Form zur Verfügung gestellt werden, wenn sie (1) deutlich als vertrauliche Informationen kenntlich gemacht sind oder (2) aufgrund ihres Inhalts offensichtlich vertraulich sind. Allgemein anwendbare Methoden und Vorgehensweisen sind nur dann vertraulich, wenn sie von der informierenden Partei bereits außerhalb des Auftrags entwickelt wurden. Der Begriff ‚vertrauliche Informationen' umfasst nicht solche Informationen, die
      allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden (es sei denn aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung),
      sich bereits im Besitz der informierten Partei befanden, bevor diese sie von der informierenden Partei erhält,
      von der informierten Partei nachweisbar unabhängig von dem Auftrag entwickelt werden, oder
      von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen.
    3. Sofern eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird sie dies der anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen.
    4. Jede Partei wird dafür sorgen, dass die in ihrer Unternehmenssphäre stattfindenden Datenbewegungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für alle Datenbewegungen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vom jeweiligen Datensubjekt die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände nachzuweisen. Die Mitarbeiter von RConsulting sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet.
  11. Kündigung
    1. Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, kann jede Partei einen Einzelvertrag ohne feste Laufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren Zugang beim jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich.
    2. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
      Wichtige Gründe kann eine Partei jedenfalls dann geltend machen, wenn
      die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die
      Vertragsverletzung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Abhilfefrist behoben wird, obwohl sich die betroffene Partei bei Fristsetzung für den Fall des erfolglosen Fristablaufs ausdrücklich eine fristlose Kündigung vorbehalten hat, oder mindestens zwei Monate zuvor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt und nicht wieder zurückgenommen wurde.
    3. RConsulting wird nach einer Kündigung entsprechend den Ziffern 11.1 und 11.2 alle Arbeiten zur Erfüllung der betroffenen Leistung oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen und dem Auftraggeber alle bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen in geeigneter Form zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Vergütung für die Leistungen, die er bis zum Vertragsende von RConsulting erhalten hat. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die RConsulting zu vertreten hat, zahlt er die Vergütung lediglich für diejenigen Teile der Leistungen, die für ihn nutzbar sind.
  12. Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
    Nach Vertragsbeendigung gibt jede Partei die der anderen Partei gehörenden Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie Kopien davon heraus. Jedoch ist RConsulting befugt, ausschließlich zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken jeweils eine Kopie der herauszugebenden Unterlagen einzubehalten.
  13. Vertragsbestandteile; Schriftformerfordernis
    Vertragsbestandteil werden bestimmte Unterlagen und Dokumente – mit Ausnahme dieser AGB – nur, soweit im Vertragstext ausdrücklich auf sie bzw. Teile davon Bezug genommen wird. Darüber hinaus bestehen keine wirksamen Nebenabreden. Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Verzicht, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  14. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand
    1. Für den Auftrag, die Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und Ausschluss von Normen, die in andere Rechtsordnungen verweisen.
    2. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbaren die Parteien Freiburg im Breisgau.
  15. Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten
    RConsulting speichert und verarbeitet die Kundendaten. Die Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten erfolgt ausschließlich zu Abwicklungs- und Abrechnungszwecken und werden nicht an Dritte weitergeleitet. RConsulting behält sich vor, die Daten für Werbe- und Informationsaktionen zu nutzen.
  16. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Eine solche unwirksam oder undurchführbare Bestimmung ist durch ergänzende Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt bei Vorhandensein einer fehlenden Regelung.